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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.14.2.2.1 Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung

Helmut Krämer
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Tz. 263

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Unrichtig ist eine Zuwendungsbestätigung, deren Inhalt nicht der objektiven Sach- und Rechtslage entspr. Die Unrichtigkeit bezieht sich auf die Angaben, die für den Abzug wes sind, insbes also auf die Höhe des zugewendeten Betrags, den beabsichtigten Verwendungszweck und den st-begünstigten Status der empfangenden Kö.

Eine Zuwendungsbestätigung ist demnach zB unrichtig, wenn

  • eine nicht gemeinnützige Kö Zuwendungsbestätigungen ausstellt;
  • Bestätigungen über nicht gezahlte Zuwendungen erteilt werden;
  • Bestätigungen über Spenden für einen stpfl wG ausgestellt werden;
  • der Wert der Zuwendung zu hoch angegeben ist;
  • eine Geldspende statt einer Sachspende bescheinigt wird (zum umgekehrten Fall der Bescheinigung einer Sachspende anstelle einer Geldspende s u);
  • eine Spende aus dem PV bestätigt wird, obwohl tats eine solche aus dem BV vorliegt, oder umgekehrt;
  • für gewährte Nutzungen und Leistungen eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt wird;
  • der begünstigte Zweck unrichtig angegeben wird;
  • bei Aufwandsspenden die Abrechnung fehlerhaft ist;
  • sie Zuwendungen ausweist, die Entgelt für Leistungen sind (s Urt des BFH v 12.08.1999, BStBl II 2000, 65);
  • eine Spende anstelle eines nabzb Mitgliedsbeitrag iSd § 9 Abs 1 Nr 2 S 8 KStG bestätigt wurde (s Tz 124 ff);
  • sie für das falsche Kj ausgestellt wurde, zB im Falle einer Aufwandsspende (s Tz 210 ff) für das Jahr der Tätigung des Aufwands und nicht, wie zutr, für das Jahr des Verzichts auf den Aufwendungsersatzanspruch (s Urt des FG München v 07.07.2009, EFG 2009, 1823);
  • sie für einen Zeitpunkt vor dem Wirksamwerden der St-Befreiung ausgestellt wurde (s Tz 135 ff, s Schr des BMF v 07.11.2013, BStBl I 2013, 1333; s Urt des FG Ba-Wü v 24.02.2014, Az: 10 K 3811/12; und s Urt des FG Rh-Pf v 30.03.2017, Az: 6 K 1980/14).

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