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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.2.3.1 Teilbetriebsbegriff

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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Tz. 74

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Die in § 20 Abs 1 UmwStG genannte Sachgesamtheit "Teilbetrieb" ist nicht auf Teilbetriebe in gew Unternehmen beschr. Bei freiberuflichen und l + f Betrieben gibt es ein gleichrangiges Bedürfnis nach Umstrukturierung von mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teilbereichen wie dies auch bei gew Betrieben der Fall ist. Weder aus dem Wortlaut des § 20 Abs 1 UmwStG noch auch dem Sinn der (Begünstigungs-)Vorschrift kann entnommen werden, dass sich die Sacheinlage nur auf werbende Teilbetriebe beschr soll. Folglich kann es sich bei einem Teilbetrieb als Sacheinlagegegenstand iSd § 20 Abs 1 UmwStG handeln um

  • einen l + f Teilbetrieb eines Einzelunternehmens oder einer Pers-Ges (auch Teilbetriebsverpachtung, s §§ 13, 14 EStG),
  • einen gew Teilbetrieb (zB der Teilbetrieb eines Einzelunternehmers, einer Kap-Ges, einer gew Pers-Ges oder eines BgA einer jur Pers d öff Rechts; auch Teilbetriebsverpachtung im Ganzen) oder
  • einen der freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Arbeit dienenden "Teilbetrieb" (Teilpraxis, s § 18 Abs 3 S 1 EStG).

Die (abkommensrechtliche) inl BetrSt einer im EU-/EWR-Ausl ansässigen Gesellschaft ist nur dann Sacheinlagegegenstand iSd § 20 Abs 1 UmwStG, wenn der BetrSt auch eine Teilbetriebsqualität zukommt. Die Annahme einer BetrSt indiziert nicht zwingend auch einen gew (Teil-)Betrieb (zum BetrSt-Begriff s § 2 KStG Tz 33ff). Zur Teilbetriebseigenschaft einer ausl BetrSt s § 15 UmwStG Tz 97.

Das Sonder-BV eines MU-Anteils ist regelmäßig kein Teilbetrieb (s Tz 125).

 

Tz. 75

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Das Ges enthält weder eine Definition des Begriffs "Teilbetrieb" noch eine nähere Erläuterung oder Beschreibung des Begriffs. Dies gilt nicht nur für § 20 UmwStG, sondern für sämtliche Vorschriften des UmwStG. Die stlichen...

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