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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 15.2.2 Verdeckte Gewinnausschüttungen im Organkreis

Friedbert Lang
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Tz. 1804

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Hauptfälle der vGA im Organkreis sind – wie auch außerhalb von Organschaften – unangemessene Vergütungen bei schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen OG und OT. Beispielsfälle für vGA bei Organschaften:

  • Die OG liefert Waren oder erbringt Dienstleistungen verbilligt an den OT.
  • Der OT veräußert WG zu einem zu hohen Preis an die OG.
  • Der OT erbringt Dienstleistungen überteuert an die OG.
  • Die OG verzichtet gegenüber dem OT auf ihr aus schuldrechtlichen Verträgen oder kraft Gesetz zustehende Vergütungen.
 

Tz. 1805

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Auch verbilligte Leistungen der OG an eine andere OG des OT können zu einer vGA führen. Die andere OG ist in diesem Fall eine nahe stehende Person zum OT (und damit zum Gesellschafter der OG). Zu den Rechtsfolgen in diesem Fall s Tz 1822 ff.

 

Tz. 1806

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Eine vGA der OG an den OT kann auch in einer unzulässigen oder überhöhten Konzernumlage begründet sein. In Konzernfällen und Unternehmensgruppen mit Organschaft wird die vom OT zu zahlende GewSt oftmals über eine Konzernumlage (GewSt-Umlage) auf die OG des Organkreises umgelegt. In der Praxis werden dabei vor allem die folgenden Berechnungsmethoden angewendet:

  • Verteilungsmethode: Dabei wird die effektive GewSt-Schuld des Organträgers nach bestimmten Schlüsseln zwischen dem OT und den OG aufgeteilt.
  • Belastungsmethode ("Stand-alone-Methode"): Die Umlage wird dabei nach einer fiktiven GewSt-Veranlagung der OG berechnet. Jede OG zahlt also den Betrag als Umlage, den sie ohne die Organschaft als GewSt entrichten müsste.

Die Fin-Verw hält an der Zulässigkeit der Belastungsmethode fest (s Schr des BMF v 12.09.2002, DB 2002, 2571). Demggü hat die Rspr gegen diese Methode Bedenken; s Urt des BFH v 07.11.2001, BStBl II 2002, 369, und s Urt des BG...

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