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Die geschuldete Kraftfahrzeugsteuer eines zerstörten Fahrzeugs als Teil der Insolvenzmasse

Dieter Zens
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Leitsatz

Ein Fahrzeug des Insolvenzschuldners war vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbrannt und erst nach Verfahrenseröffnung verkehrsrechtlich abgemeldet worden. Die für dieses Kraftfahrzeug zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer ist keine Masseverbindlichkeit.

 

Sachverhalt

Zu dem Vermögen des Insolvenzschuldners (§ 11 InsO) gehörte ein Kraftfahrzeug, das zum Verkehr auf inländischen öffentlichen Straßen zugelassen war (§§ 3, 6 FZV) und dessen Halten damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt. Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht für dieses Fahrzeug dauerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG solange an, wie das Fahrzeug zugelassen war. Im vorliegenden Falle endete diese Steuerpflicht mit Abmeldung des Fahrzeugs bei der Verkehrsbehörde am 22.5.2016. Entsprechend erlies die Finanzverwaltung mit Datum vom 17.6.2016 einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG (Endebescheid) für den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Abmeldung des Fahrzeugs gegenüber dem Insolvenzverwalter (§ 56 InsO). Gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid erhob der Insolvenzverwalter Einspruch und begründete diesen mit der Tatsache, dass das Fahrzeug, für dessen Halten Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt worden ist, bereits im September 2011 durch einen Brand völlig zerstört worden war

 

Entscheidung

In seinem Urteil v. 25.4.2018 macht das Finanzgericht des Saarlandes deutlich, dass im vorliegenden Fall die Würdigung der insolvenzrechtlichen Folgen und damit die Frage der Steuerschuldnerschaft unabhängig von den kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Gegebenheiten zu prüfen sei. Im vorliegenden Fall dauert die Kraftfahrzeugsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG solange an, wie das Fahrzeug für den Verkehr zugelassen ist, also...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Kraftfahrzeugsteuer für vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Brand vollständig zerstörtes und deswegen nicht mehr zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin gehörendes, vom Insolvenzverwalter aber erst nach der ...

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