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Cloer/Hagemann, AStG § 16 AStG Mitwirkungspflicht des St ... / 1.2 Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung

Sandy Radmanesh
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Rz. 5

Die Mitwirkungspflicht des Stpfl. nach § 16 AStG wurde durch Gesetz vom 8.9.1972[1] eingeführt. Damit ist § 16 AStG Bestandteil des AStG seit dessen Einführung. Die Änderungshistorie der 1972 eingeführten Vorschrift beschränkt sich auf redaktionelle Anpassungen. In der Fassung, welche bis zum 31.12.1976 Geltung hatte, verwies § 16 Abs. 1 AStG auf § 205a RAO und in § 16 Abs. 2 AStG auf § 174 RAO. Mit Einführung der Abgabenordnung vom 14.12.1976[2] wurden die Vorschriften der RAO außer Kraft gesetzt und die Verweisungen auf die AO mit Geltung zum 1.1.1977 angepasst.[3]

 

Rz. 6

Bei den Tatbestandsmerkmalen wurden bis zur Einführung des Gesetzestextes 2 Änderungen vorgenommen. In sämtlichen Entwürfen der Vorschriften wurden nur die Geschäftsbeziehungen zu niedrig besteuerten ausländischen Gesellschaften als schädlich erfasst; durch Beratungen des Finanzausschusses wurden dann im Ausland ansässige Personen und Personengesellschaften gleichgestellt und die Lücke im Gesetz geschlossen. Bei Umschreibung des Merkmals der "unwesentlichen Besteuerung" wurde eine weitere Anpassung vorgenommen. Der 1. und 3. Referentenentwurf nahm das Merkmal der niedrigen Besteuerung – wie in § 2 Abs. 2 AStG und § 8 Abs. 5 AStG – auf. Der 2. Referentenentwurf bezeichnete das Merkmal als unwesentliche oder Vorzugsbesteuerung. Der Kabinettsentwurf ging von keiner oder einer unwesentlichen Besteuerung aus. Die von den genannten Vorschriften des AStG abweichende Terminologie ist bei der Auslegung des nunmehr verwandten Merkmals der nicht oder unwesentlichen Besteuerung zu berücksichtigen.[4]

 

Rz. 7

einstweilen frei

[1] Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen v. 8.9.1972, BGBl I 1972, 1713...

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