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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 97 Auskunfts- und Mitwirk ... / 3. Mitwirkungspflicht (Abs. 2)

Dr. Jürgen Blersch, Prof. Dr. Eberhard von Olshausen
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Rn 7

Nachdem im bisher geltenden Konkursrecht eine Mitwirkungspflicht des Gemeinschuldners über die allgemeine Auskunftspflicht nach § 100 KO hinaus nicht gegeben war,[21] regelt nunmehr § 97 Abs. 2 mit einer sehr weiten Formulierung, dass der Schuldner den Verwalter bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen hat. Diese Fortentwicklung des Rechts wird mit der vorrangigen Ausrichtung der neuen Insolvenzordnung auf eine Unternehmenssanierung begründet. Dadurch soll eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens im Insolvenzverfahren ebenso erleichtert werden wie eine spätere Rückübertragung der unternehmerischen Verantwortung auf den Schuldner nach Beendigung des Insolvenzverfahrens.[22] Diese nach dem Gesetzeswortlaut begründete Unterstützungspflicht wird als durchsetzbarer Anspruch gegen den Schuldner auf Mitarbeit im Insolvenzverfahren angesehen.[23] Damit wird es beispielsweise möglich, dass auch eine Freiberuflerpraxis im Insolvenzverfahren anders als nach bisher geltendem Recht fortgeführt werden kann.

 

Rn 8

Freilich stellt sich hier unter verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Frage nach den Grenzen einer solchen umfassenden Arbeitsverpflichtung des Schuldners, die nach § 98 Abs. 2 Nr. 1 auch zwangsweise im Wege der Vorführung und Haftanordnung durchgesetzt werden kann. Über die jetzige Regelung hinaus war im ursprünglichen Regierungsentwurf auch noch der Erlass eines vollstreckbaren Beschlusses vorgesehen, mit dem dem Schuldner eine entsprechende Mitwirkung gerichtlich aufgegeben werden konnte. Diese Regelung ist dann aber lediglich zur Vermeidung einer zusätzlichen Belastung der Insolvenzgerichte auf Vorschlag des Rechtsausschusses gestrichen worden.[24] Zwar wird man aus Gläubigersicht die damit verbundene Stärkung der Gläubigerrechte beg...

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