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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 294 Gleichbehandlung der ... / 3. Verbot von Sonderabreden (§ 294 Abs. 2)

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Rn 9

Der Zielsetzung des vorangegangenen eröffneten Insolvenzverfahrens entsprechend, die Insolvenzgläubiger gleichmäßig und bestmöglich zu befriedigen, sind für das Restschuldbefreiungsverfahren Vereinbarungen des Schuldners oder anderer, dritter Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern unheilbar nichtig, die diesen Sondervorteile verschaffen, sie also im Vergleich zu anderen besser stellen sollen (§ 294 Abs. 2). Das Gleiche gilt für die Verschaffung von Sondervorteilen gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2.[17]

 

Rn 10

Die Ausdehnung der Nichtigkeitsfolge über die Abkommen des Schuldners selbst mit einzelnen Insolvenzgläubigern hinaus erfolgt auch auf solche Abreden, die zwischen einzelnen Insolvenzgläubigern und dritten Personen zugunsten des Schuldners getroffen werden. Dies hat zur Folge, dass alle Insolvenzgläubiger gleichmäßig an der Bereitschaft einer dritten Person partizipieren und damit Beiträge zur Entschuldung des Schuldners leisten.

 

Rn 11

Unter Abkommen i. S. d. § 294 Abs. 1 sind nicht nur gegenseitige Vereinbarungen und Verträge mit Verpflichtungs- oder Verfügungscharakter zu verstehen, sondern auch einseitige Willenserklärungen, Ermächtigungen u. Ä.[18] Auf den Umfang des Sondervorteils kommt es nicht an.[19] Auch ist unbeachtlich, wann die Vereinbarung geschlossen wurde.

 

Rn 12

Soweit einzelne Insolvenzgläubiger auf der Grundlage eines Sonderabkommens bereits Leistungen erhalten haben, sind diese wegen der Nichtigkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung ohne Rechtsgrund erlangt worden. Deshalb besteht gegen den Leistenden ein Herausgabeanspruch gemäß §§ 812 ff. BGB.[20]

 

Rn 13

Die Verschaffung eines Sondervorteils für einzelne Insolvenzgläubiger durch den Schuldner selbst stellt zudem eine Obliegenheitsverletzung i. S. d. § 295 Abs. 1 Nr. 4 dar, so dass der Schul...

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