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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 287 Antrag des Schuldners ... / 3.3 Gegenstand und Inhalt der Abtretungserklärung

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Rn 37

Die Abtretungserklärung umfasst alle pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis ("Arbeitsentgelt") oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge. Dies sind zum einen alle Arten von Arbeitseinkommen i.S. des § 850 ZPO sowie insbesondere Renten und sonstige laufende Geldleistungen der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit im Falle des Ruhestands, der Erwerbsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit. Dazu gehören auch Hinterbliebenenbezüge (Witwen- und Waisenrenten) und Abfindungen nach § 9 KSchG. Der Begriff "Bezüge" ist weit auszulegen.[69] Entsprechend § 850e Nr. 3 ZPO sind gleichzeitig gewährte Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. Ebenso gehört das Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen für im Gefängnis geleistete Arbeit (§ 43 StVollzG) zu den genannten Bezügen.[70] Nicht erfasst werden Steuererstattungsansprüche (Einkommen- und Lohnsteuer)[71] und Vermögenszuwächse aus Lotteriegewinnen und Schenkungen; bei Erbschaften nur die Hälfte (§ 295 Abs. 1 Nr. 2). Ein Steuererstattungsanspruch gehört aber zur Insolvenzmasse.[72]

 

Rn 38

Die Abtretungserklärung ist von allen antragstellenden natürlichen Personen ohne Unterscheidung von "Verbrauchern" und "Selbständigen" abzugeben. Da § 295 Abs. 2 Selbständige jedoch dazu verpflichtet, Zahlungen an den Treuhänder zu leisten, wie wenn sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären, erscheint es fraglich, inwieweit Selbständige überhaupt erfasst werden. Einkünfte, die der Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann aber gem. § 850i ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird.[73] § 2...

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