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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 22 Rechtsstellung des vor ... / 3.3.1 Einzelermächtigungen

Dr. Stephan Beth
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Rn 54

Durch eine sog. Einzelermächtigung räumt das Gericht in einem Beschluss dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter die Möglichkeit ein, Masseverbindlichkeiten zu begründen. Die Notwendigkeit hierzu besteht insbesondere in Fällen, in denen vorübergehend keine ausreichende Liquidität zur unmittelbaren Befriedigung zur Verfügung steht. Die Qualifizierung als Masseverbindlichkeit führt zu einer sehr weitgehenden Absicherung. Die Forderung ist im eröffneten Verfahren vorrangig zu berichtigen (§ 53) und für den Fall, dass die Forderung nicht voll aus der Masse erfüllt werden kann, gewährt § 61 einen Ausgleichsanspruch gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter. Tritt jedoch während des Eröffnungsverfahrens Masseunzulänglichkeit ein, gilt die Rangfolge des § 209 Abs. 1 mit der Folge, dass sämtliche Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, vorrangig zu befriedigen sind.

 

Rn 55

Die Einzelermächtigung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 2 und ist durch die Rechtsprechung des BGH ausgeformt worden. Demnach kann eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 nur von dem vorläufigen Verwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, begründet werden. Das Insolvenzgericht kann aber den vorläufigen Insolvenzverwalter auch ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot dazu ermächtigen, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen, soweit dies für eine erfolgreiche Verwaltung nötig ist.[105] Für eine solche Einzelermächtigung müssen zunächst die allgemeinen Anordnungsvoraussetzungen für vorläufige Maßnahmen nach § 21 Abs. 1 vorliegen, mithin insbesondere: zulässiger Insolvenzantrag, G...

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