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BGB-GESELLSCHAFT - Wahrung der Schriftform, wenn Vermieter namentlich nicht feststeht?

Almut König
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Leitsatz

Zur Wahrung der Schriftform i. S. d. § 566 BGB a. F., wenn der Vertrag für eine BGB-Gesellschaft geschlossen wird, deren Zusammensetzung bei Vertragsschluss noch nicht namentlich feststeht, führt der BGH aus: Die wesentlichen Vertragsbedingungen - insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses - müssen sich aus der Vertragsurkunde ergeben. Formbedürftige Vertragsklauseln sind aber grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Die Bestimmbarkeit muss allerdings im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegeben sein. Insoweit darf auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden, die aber ebenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorliegen müssen. Hier steht die Bestimmbarkeit des Vermieters im Streit. Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass die Person des Schuldners bei Vertragsschluss feststeht. Sie lässt für die Abtretung genügen, dass die juristische Entstehungsgrundlage so genau benannt wird, dass sich eine bestimmte Forderung bei ihrer Entstehung dann zuverlässig als der Abtretung unterfallend definieren lässt. Das gilt auch für die Bestimmbarkeit der Mietvertragsparteien. Der Sachverhalt, an den die Vertragsparteien die Person des Vermieters bzw. Mieters knüpfen, muss so genau bestimmt werden, dass bei seiner Verwirklichung kein Zweifel an der Person derselben verbleibt. Eine solche abstrakte Beschreibung, welche die Ermittlung des Vermieters ermöglicht, liegt hier vor: Vermieter sollen diejenigen Personen sein, die das Grundstück vom Eigentümer erwerben würden, um es zu bebauen. Das reicht zur Bestimmbarkeit des Vermieters und damit zur Wahrung der Schriftform aus.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 02.11.2005, XII ZR 233/03

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Entscheidungsstichwort (Thema) Mietvertrag. Schriftform. Schriftformerfordernis. Vermieter. BGB-Gesellschaft. Bestimmbarkeit. Vertragspartei. Vertragsschluss. Formverstoß Leitsatz (amtlich) Zur Wahrung der Schriftform i.S.d. § ...

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