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Besteuerung des Gewinns aus der Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuld­verschreibungen (2)

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
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Leitsatz

Der Gewinn, der dadurch entsteht, dass eine an der Börse gehandelte Inhaberschuldverschreibung eingelöst wird, die einen Anspruch auf Lieferung von Gold verbrieft, ist weder nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG noch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtig.

 

Normenkette

§ 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 52a Abs. 10 Sätze 3 und 6 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im März 2009 Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen. Im Januar 2011 ließ er sich gegen Ausbuchung seines Wertpapierbestandes 20 Goldbarren à 100 Gramm physisch aushändigen. Unter Berücksichtigung des Goldwertes zum Zeitpunkt des Erwerbs der Inhaberschuldverschreibung und zum Zeitpunkt der Aushändigung der Goldbestände erzielte er einen Buchdifferenzgewinn i.H.v. 20.473,42 EUR, den das FA der Besteuerung unterwarf.

Das FG hat der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage stattgegeben (FG Münster vom 10.12.2014, 10 K 2030/13 E, Haufe-Index 7604169, EFG 2015, 484).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA aus den Gründen der Praxis-Hinweise als unbegründet zurück.

 

Hinweis

1. Zunächst kann auf die Praxis-Hinweise des vorstehend wiedergegebenen Urteils VIII R 35/14 verwiesen werden. Da die Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibung einen Anspruch auf Lieferung von Gold verbrieft, ist ihre Einlösung keine Einlösung einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.

2. Es handelt sich auch nicht um ein Termingeschäft i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG.

a) Der Begriff des Termingeschäfts folgt den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG); Termingeschäfte in diesem Sinne sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG u.a. Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmit...

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