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FG Münster Urteil vom 10.12.2014 - 10 K 2030/13 E (veröffentlicht am 15.01.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einlösung einer "Xetra-Gold"-Inhaberschuldverschreibung nicht steuerbar

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Einlösung einer "Xetra-Gold" Inhaberschuldverschreibung ist nicht steuerbar nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 i.V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG:

2) Die Inhaberschuldverschreibung ist weder eine Kapitalforderung i.S. dieser Vorschriften, noch stellt ihre Rückgabe eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG dar.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Abs. 1 Nr. 7

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Einlösung einer Inhaberschuldverschreibung „XETRA-Gold” nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig ist.

Der Kläger erwarb am 6.3.2009 und am 12.3.2009 jeweils 1.000 Stück XETRA Gold Inhaberschuldverschreibungen ISIN-Wertpapiernummer: DE000A0S9GB0 (im Folgenden: Inhaberschuldverschreibung) der Deutschen Börse Commodities GmbH mit Sitz in Eschborn (im Folgenden: Emittentin). Hierbei handelt es sich um ein börsenfähiges Wertpapier in Form einer nennwertlosen Inhaberschuldverschreibung, welches jederzeit einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung der verbrieften Menge Goldes bzw. – wenn ein Gläubiger aus rechtlichen Gründen daran gehindert ist – anstelle der Lieferung von Gold die Auszahlung in Form eines Barbetrages verbrieft. Der Lieferanspruch ist in physischer Form gedeckt, da die Emittentin mit dem Erlös aus der Emission Gold in physischer Form sowie im begrenzten Umfang Buchgoldansprüche erwirbt und verwahrt.

Am 12.1.2011 machte der Kläger von seinem Anspruch auf Auslieferung der Goldbestände in der Weise Gebrauch, dass er sich gegen Ausbuchung seines Wertpapierbestandes 20 Goldbarren á 100 Gramm physisch aushändigen ließ.

Unter Berücksichtigung des Goldwertes zum Zeitpunkt des Erwerbs der Inhabe...

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