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Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden

Ulrich Krüger
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Leitsatz

Im Fall der Nachlassverwaltung kommt es für die Beschränkung der Erbenhaftung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. m. § 1975 BGB allein darauf an, ob zivilrechtlich eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt. Dass der Nachlass weder Einkommensteuer- noch Körperschaftsteuersubjekt ist, führt nicht zur Ablehnung einer solchen Nachlassverbindlichkeit. Wird eine Steuerschuld der Erben durch die Tätigkeit des Nachlassverwalters verursacht, liegt zivilrechtlich vielmehr eine Nachlassverbindlichkeit in Form der Erbfallschuld vor.

 

Normenkette

§ 45 Abs. 2, § 218 Abs. 2 AO, § 1967 Abs. 2, § 1975 BGB

 

Sachverhalt

Der Vater der Klägerin war Kommanditist eines geschlossenen Immobilienfonds und erzielte hierdurch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aufgrund von Verlustzuweisungen hatte er ein negatives Kapitalkonto aufgebaut. Nach seinem Tod ordnete das Nachlassgericht auf Antrag der Erben, zu denen die Klägerin gehört, die Nachlassverwaltung an und bestellte einen Nachlassverwalter.

Der Nachlassverwalter kündigte die Kommanditbeteiligung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Dem Nachlass flossen durch die Kündigung keine Mittel zu.

Das für den Fonds zuständige Finanzamt ermittelte mit Gewinnfeststellungsbescheid einen anteiligen Veräußerungsgewinn der Klägerin, der aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos stammt. Das beklagte FA setzte Einkommensteuer gegen die Klägerin unter nachträglicher Berücksichtigung dieses Veräußerungsgewinns fest.

Nachdem die Klägerin erfolglos die beschränkte Erbenhaftung gemäß § 1975 BGB geltend gemacht hatte, zahlte sie den auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuerbetrag, um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Einspruch und Klage gegen den Abrechnungsbescheid des FA, der hinsichtlich der auf den Veräußerungsgewinn gezahlten Steuerbeträge keinen Erstattungsansp...

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