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Beruflicher Befähigungsnachweis und Heilbehandlung als Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG (zu § 4 Nr. 14 UStG)

Dr. jur. Wilfried Wagner
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Leitsatz

  1. Die Steuerbefreiung der Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit i. S. von § 4 Nr. 14 UStG 1973 setzt (richtlinienkonform) voraus, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss, und dass diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen.
  2. Das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung ist für sich allein kein Hinderungsgrund für die Befreiung.
  3. Vom Vorliegen eines beruflichen Befähigungsnachweises für eine ärztliche oder arztähnliche Leistung ist grundsätzlich auszugehen bei Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. der regelmäßigen Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen.
  4. Ist weder der jeweilige Unternehmer selbst noch - regelmäßig - seine Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen, kann Indiz für das Vorliegen eines beruflichen Befähigungsnachweises die Aufnahme von Leistungen der betreffenden Art in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (§ 92 SGB V) sein.
 

Konsequenzen für die Praxis

Für Berufsträger ohne gesetzliche oder i. S. v. § 124 Abs. 2 SGB V ausreichende Berufsregelung wird der Zugang zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG aufgrund der inzwischen schon "gefestigten" neueren BFH-Rechtsprechung m. E. nicht einfacher. Auch die Praktikabilität der Rechtsprechung leuchtet wohl nicht so ganz ein; denn sie nimmt nicht die Gegebenheiten bei den Sozialversicherungsträgern hin, sondern verlangt letztlich eine Prüfung deren Handlungsvoraussetzungen durch Finanzverwaltung und -gerichtsbarkeit.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 11.11.2004, V R 34/02, BFH/NV 2005 S. 641.

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