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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 9 Sonderfall: Insolvenz

Dipl.-Finanzwirt (FH) Franziska Weidinger, Daniel Münster
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9.1 Grundlagen

 

Rz. 62

Nach § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO bleiben die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung in der Insolvenz unberührt. Für die Insolvenzmasse trifft die Rechnungslegungspflicht nach § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO den Insolvenzverwalter sowohl bei Fortführung wie auch bei Schließung des Betriebs. Damit ist der Insolvenzverwalter regelmäßig verpflichtet, die Handelsbücher zu führen (§ 239 HGB), den Jahresabschluss aufzustellen (§ 242 HGB), die Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu beachten (§§ 246ff., 252 ff. HGB) und bei bestehender Prüfungspflicht[1] einen Abschlussprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses zu beauftragen (§ 316 HGB).[2] Nach h. M.[3] treffen den Insolvenzverwalter diese Pflichten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch für den Zeitraum vor der Eröffnung.

[1] Zu einer möglichen Befreiung von der Prüfung des Jahresabschlusses in Analogie zu § 71 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, den §§ 270 Abs. 3 Satz 1, 278 Abs. 3 AktG, vgl. Grashoff, NZI 2008, S. 68 sowie OLG München, Beschluss v. 9.1.2008, 31 Wx 066/07.
[2] Vgl. Stollenwerk/Krieg, GmbHR 2008, S. 577.
[3] Vgl. Stollenwerk/Krieg, GmbHR 2008, S. 577 m. w. N.

9.2 Publizitätsverpflichtung des Insolvenzverwalters

 

Rz. 63

Die Verpflichtung nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Offenlegung des Jahresabschlusses trifft originär die gesetzlichen Vertreter der KapG, nicht den Insolvenzverwalter, der nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners ist.[1] Nach § 155 Abs. 1 und 2 Satz 2 InsO wird dem Insolvenzverwalter die Verpflichtung für die Offenlegung der Jahresabschlüsse jedoch zugewiesen, soweit sie die Insolvenzmasse betreffen. Die Offenlegungspflicht ist damit eine Annex der Rechnungslegungspflicht und vom Insolvenzverwalter zu erfüllen.[2]

Auf die Befreiung von der Offenlegungspflicht kann sich der Insolvenzverwalter aufgrund der Anne...

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