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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 6.2 Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsberichts (§ 315b Abs. 1 HGB-E)

Dr. Sean Needham
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Rz. 23

§ 315b HGB-E führt eine neue Verpflichtung für Mutterunternehmen ein, die nicht von der Pflicht zur Erstellung eines Konzernlageberichts befreit sind. Diese Pflicht besteht darin, den Konzernlagebericht, um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erweitern. Diese Regelung setzt Art. 29a Abs. 1 Unterabs. 2 der Bilanzrichtlinie in der durch die CSRD geänderten Fassung um. Die Verpflichtung zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte knüpft damit direkt an die allgemeine Berichtspflicht der Unt an, die bereits gem. § 315 HGB zur Erstellung eines Konzernlageberichts verpflichtet sind.[1]

Die Pflicht zur Erstellung eines Konzernnachhaltigkeitsberichts trifft grds. alle MU, die gem. § 290 HGB zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind. Dabei gilt die Pflicht jedoch nur für Unt, die nicht von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gem. § 293 HGB befreit sind. Die Befreiungstatbestände nach §§ 291, 292 und 293 Abs. 1, 2 und 4 HGB sehen vor, dass MU von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts befreit werden können, wenn sie bestimmte größenabhängige Voraussetzungen erfüllen oder ihre TU in einen Konzernlagebericht eines übergeordneten Unt einbezogen sind.

Der Konzernnachhaltigkeitsbericht muss künftig nach § 315b Abs. 1 HGB-E i. R. d Konzernlageberichts einen klar erkennbaren, gesonderten Abschn. bilden. Dieser soll umfassende Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte der Geschäftstätigkeit des Unt und seiner TU liefern. Hierzu gehören unter anderem Angaben zu Umweltbelangen, sozialen und Arbeitnehmerfragen, zur Achtung der Menschenrechte sowie zur Corporate Governance.[2]

Die Berichterstattungspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte zielt darauf ab, eine höhere Transparenz im Hinblick auf die nachhaltige Unternehmensführung zu sc...

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