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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.3 Gewinnrücklagen (Abs. 3 A. III.)

Prof. Dr. Inge Wulf
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Rz. 115

Nach § 272 Abs. 3 Satz 1 HGB umfasst die Gewinnrücklage die Beträge, "die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind." Folgende Arten von Gewinnrücklagen sind zu unterscheiden:

  1. Gesetzliche Rücklage
  2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
  3. Satzungsmäßige Rücklage
  4. Andere Gewinnrücklagen

Kleine Ges. müssen keine Untergliederung der Gewinnrücklagen vornehmen. § 152 Abs. 3 AktG fordert in der Bilanz oder im Anhang einen gesonderten Ausweis der Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat, die aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahrs eingestellt werden und die für das Geschäftsjahr entnommen werden.

4.1.3.1 Gesetzliche Rücklage (Abs. 3 A. III. 1.)

 

Rz. 116

AG und KGaA sind gem. § 150 Abs. 1 und 2 AktG verpflichtet, eine Dotierung mit 5 % des um einen ggf. vorhandenen Verlustvortrag aus dem Vj. geminderten Jahresüberschusses vorzunehmen, bis die gesetzliche Rücklage zusammen mit den Kapitalrücklagen mind. 10 % des Grundkapitals erreicht hat (§ 272 HGB). In der Satzung kann ein höherer Anteil am Grundkapital bestimmt werden. Zur Einstellung in die gesetzliche Rücklage und Entnahmemöglichkeiten siehe § 272 Rz 150 ff.

4.1.3.2 Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen (Abs. 3 A. III. 2.)

 

Rz. 117

Die gesonderte Nennung von Rücklagen für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unt resultiert aus dem geänderten § 272 Abs. 4 HGB (§ 272 Rz 196 ff.) durch das BilMoG. Diese Rücklage ist aus den frei verfügbaren Gewinn- und Kapitalrücklagen i. H. d. Bilanzansatzes der erworbenen aktivierten Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unt zu bilden. Die Auflösung erfolgt korrespondierend zum Aktivposten z. B. bei Veräußerung oder Wertminderung. Bei unentgeltlichem Zugang der Anteile, ist keine Rücklage zu bilden. Der Beteiligungsausw...

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