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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 325 Offenlegung

Michael Dilßner
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1 Überblick

1.1 Regelungszweck und Inhalt

 

Rz. 1

Die Norm schafft die Voraussetzung, damit interessierte Kreise Einsicht in die Rechnungslegung des Unt erlangen können, um der Gläubigerschutzfunktion der externen Rechnungslegung zu genügen.[1] Bereits die Erste EG-Richtlinie[2] verpflichtete die Mitgliedstaaten, für Ges. die offenlegungspflichtigen Unterlagen zu sammeln und Interessenten auf schriftliches Verlangen Abschriften hiervon zu übersenden.[3] Damit sollen nicht nur die Gesellschafter, sondern auch außenstehende Dritte zeitnah über die Entwicklung des Unt informiert werden. Hieraus hat der EuGH in seinem Beschluss vom 23.9.2004[4] abgeleitet, dass diese Informationen jeder interessierten Person zugänglich zu machen sind. Die früher geltende Beschränkung des Antragsrechts nach § 335a HGB a. F. wurde als nicht richtlinienkonform erklärt.

 

Rz. 2

Der durch das MicroBilG[5] geschaffene § 326 Abs. 2 HGB trägt der Umsetzung der sog. Micro-Richtlinie[6] Rechnung.[7] Danach können die Staaten KapG, die bestimmte Größenkriterien nicht überschreiten, von bestimmten Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten entbinden.[8] Da es sich um ein Wahlrecht handelt, das vom jeweiligen Mitgliedstaat auszuüben ist, muss einer möglichen unterschiedlichen Ausgestaltung in den anderen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden. Die in § 326 Abs. 2 HGB vorgesehene Hinterlegung ist ggü. der Offenlegung vorrangig, sodass in diesen Fällen eine Hinterlegung, aber keine weitergehende Offenlegung zu erfolgen hat.

 

Rz. 3

Nach Auffassung des Gesetzgebers gibt es einen Zusammenhang zwischen der Begrenzung der Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Ges. und der Unternehmenspublizität. Danach ist die Offenlegung "der Preis" für die Haftungsbeschränkung.[9] Hieraus erklärt sich, dass nur KapG und KapCoGes unter diese Regelung f...

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