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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.5.2 Angaben im Konzernanhang

Dr. Sean Needham
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Rz. 64

DRS 22.60 empfiehlt ergänzende Angaben zum Konzerneigenkapitalspiegel. Sofern ergänzende Angaben gemacht werden, schreibt DRS 22.61 vor, diese geschlossen entweder unter dem Konzerneigenkapitalspiegel oder im Konzernanhang vorzunehmen.

Nach § 342q Abs. 2 HGB wird die Beachtung der Konzernrechnungslegung betreffenden GoB vermutet, wenn die vom BMJ bekannt gemachten Empfehlungen des DRSC beachtet worden sind. Empfehlung i. S. d. Norm bedeutet dabei, dass die Konzernrechnungslegung im Einklang mit dem jeweiligen DRS zu stehen hat.[1] Jeder DRS unterscheidet zwischen Regelungen und Empfehlungen, die meistens mit den Worten "es wird empfohlen" beginnen. Die Anwendung der Empfehlungen erhöht i. d. R. die Qualität der Berichterstattung, jedoch zur Beurteilung der GoB-Vermutung in § 342q Abs. 2 HGB nach hier vertretener Auffassung nicht verbindlich. Sofern Angaben zur Beachtung der GoB und zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage als notwendig erachtet werden, sind in den DRS verpflichtende Regeln aufgestellt worden. Die Nichtbeachtung von weiteren Vorschlägen in einem DRS führt daher auch nicht zu einer Berichtspflicht des Konzernabschlussprüfers im Prüfungsbericht analog IDW PS 450.134 n. F. Die Verwendung des Begriffs "Empfehlungen" in § 342q Abs. 2 HGB und in den einzelnen DRS mit inhaltlich unterschiedlicher Bedeutung ist unglücklich.

Bezogen auf ergänzende Angaben zum Konzerneigenkapitalspiegel bedeutet dies, dass trotz eines Verzichts auf die im DRS 22 nur empfohlenen Angaben[2] die bekanntgemachte Empfehlung des BMJ beachtet worden ist. Sofern die Angaben jedoch im Konzernabschluss gemacht werden, würde aufgrund der Regel in DRS 22.61[3] eine nicht geschlossene Darstellung eine Abweichung von ...

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