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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.1.1 Möglichkeit zur Streckung der Zuführung zu Pensionsrückstellungen (Abs. 1 Satz 1)

PD Dr. Markus Philipp Kreipl, Prof. Dr. Stefan Müller
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2.1.1.1 Inhalt und Regelungszweck

 

Rz. 9

Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB enthält eine Übergangsvorschrift für Pensionsrückstellungen, um die mitunter aus deren Neuregelung im Zuge des BilMoG erfolgten Höherbewertungen[1] zur Vermeidung von Überbelastungen abzuschwächen. Daher sieht Art. 67 Abs. 1 EGHGB eine bis zu 15 Jahre dauernde Anpassung der Umstellung auf die neuen Bewertungsvorschriften gem. § 253 Abs. 1 und 2 HGB i. d. F. des BilMoG vor. Entsprechend enthält Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB ein Wahlrecht zur Verteilung eines etwaig entstehenden Zuführungsbetrags bis zum 31.12.2024. Sofern das Wahlrecht nicht in Anspruch genommen und bereits im ersten Jahr der Anwendung (2010) der neuen Bewertungsvorgaben eine Passivierung erfolgte, ist Art. 67 Abs. 1 EGHGB für Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.2010 beginnende Gj nicht mehr von Relevanz – und die folgenden Ausführungen sind insofern nicht zu beachten.

 

Rz. 10

Der in Art. 67 Abs. 7 EGHGB a. F. normierte gesonderte Ausweis von Aufwendungen und Erträgen aus der Anwendung der Übergangsvorschriften unter den Posten "außerordentliche Aufwendungen" und "außerordentliche Erträge" war bei Wahlrechtsausübung zunächst für die gesamte Übergangsfrist von bis zu 15 Jahren für diesen Zuführungsbestandteil zu Pensionsrückstellungen bindend.[2] Allerdings wurde Art. 67 Abs. 7 EGHGB im Zuge der Einführung des BilRUG - infolge des Wegfalls des Ausweises von ao Aufwendungen und Erträgen – aufgehoben. Der entsprechende gesonderte Ausweis von Aufwendungen und Erträgen aus der Anwendung der Übergangsvorschriften unter den Posten "außerordentliche Aufwendungen" und "außerordentliche Erträge" ist entsprechend letztmals auf vor dem 1.1.2016 beginnende Gj anzuwenden.

[1] Vgl. Pellens/Sellhorn/Strzyz, DB 2008, S. 2373.
[2] Vgl. IDW RS HFA 28.45.

2.1.1.2 Zuführungshöhe

 

Rz. 11

Die Höhe ...

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