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Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung (zu § 6a UStG)

Dr. jur. Wilfried Wagner
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Leitsatz

Es handelt sich um eine vergleichbare Gestaltung zum vorstehenden Urteil vom selben Tag (XI R 32/09).

Der Kläger handelt mit neuwertigen Luxuslimousinen (Pkw) und führte in den Streitjahren 2001 und 2002 innergemeinschaftliche Lieferungen nach Italien und Spanien aus.

Auch hier versagte das Finanzamt nach einer Steuerfahndungsprüfung die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen. Das FG gab der Klage statt.

Auch in dieser Sache verwies der BFH an das FG zurück. Er betonte: Der Person des Abnehmers und seiner Identität kommt für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung entscheidende Bedeutung zu, da innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb "ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang" und dabei Teil eines "innergemeinschaftlichen Umsatzes" sind, der bezweckt, die "Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt". Diese Verlagerung erfolgt auf denjenigen, der den innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt, und damit auf den Abnehmer der Lieferung als sog. Erwerber.

Abnehmer (Erwerber) ist somit derjenige, der nach dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis die Verfügungsmacht erhalten soll[1].

Von Interesse sind insbesondere die Ausführungen des BFH zum Nachweis mit CMR-Frachtbriefen. Zwar bestätigte der BFH das FG, soweit es entgegen dem BMF-Schreiben vom 5.5.2010[2] die Unterschrift der Auftraggeber des Frachtführers (Versender) auf dem CMR-Frachtbrief für die Beurteilung als Versendungsbeleg i.S.d. § 10 Abs. 1 UStDV nicht für erforderlich hält. Er hob das FG-Urteil aber auf, weil es nicht beachtete, dass derartige Frachtbriefe nur als Versendungsbeleg anzuerkennen sind, wenn sie die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten[3]. Z....

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