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Beim Erwerb aller Anteile an einer Kapitalanlagegesellschaft werden Grundstücke im Sondervermögen miterfasst

Karl Rainer Kilches
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Leitsatz

Der Erwerb aller Anteile an einer Kapitalanlagegesellschaft i.S.v. § 1 Abs. 1 KAGG unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Von diesem Erwerb erfasst werden auch die von der Kapitalanlagegesellschaft im Sondervermögen nach § 6 Abs. 1 KAGG gehaltenen Grundstücke.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG , § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO , § 1 Abs. 1 KAGG , § 6 Abs. 1 KAGG , § 9 Abs. 1 Satz 1 KAGG

 

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb 1994 alle Anteile an einer Investment GmbH. Zum Sondervermögen dieser Kapitalgesellschaft gehörten inländische Grundstücke, die auf ihren Namen im Grundbuch eingetragen waren. Das FA nahm einen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG steuerbaren Erwerbsvorgang an, dessen Besteuerungsgrundlagen es gem. § 17 GrEStG gesondert feststellte.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, die im Sondervermögen nach § 6 Abs. 1 KAGG gehaltenen Grundstücke würden ihr nicht i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG gehören. Einspruch, Klage und Revision blieben jedoch ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehört der Gesellschaft ein Grundstück, wenn es ihr aufgrund eines unter § 1 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zugeordnet ist. Die Investment GmbH ist aufgrund steuerbarer Vorgänge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zivilrechtliche Eigentümerin der Grundstücke geworden. Sie war als solche auch nach § 26 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAGG berechtigt, über die Grundstücke im eigenen Namen zu verfügen und alle Rechte aus ihnen auszuüben.

Der Umstand, dass die Investment GmbH verpflichtet ist, das eingelegte Geld und die damit angeschafften Vermögensgegenstände nach § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAGG als Sondervermögen von dem eigenen Vermögen getrennt zu halten, sowie die Beschränkungen, denen eine Kapitalanla...

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