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Baumert/Beth/Thönissen, InsO, EuInsVO Artikel 17 Wirkungen der Anerkennung

Dr. Klaus Pannen
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Gesetzestext

 

(1) Die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 entfaltet in jedem anderen Mitgliedstaat, ohne daß es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und solange in diesem anderen Mitgliedstaat kein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet ist.

(2) 1DieWirkungen eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 dürfen in den anderen Mitgliedstaaten nicht in Frage gestellt werden. 2Jegliche Beschränkung der Rechte der Gläubiger, insbesondere eine Stundung oder eine Schuldbefreiung infolge des Verfahrens wirkt hinsichtlich des im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats belegenen Vermögens nur gegenüber den Gläubigern, die ihre Zustimmung hierzu erteilt haben.

1. Wirkungserstreckung

 

Rn 1

Die automatische Anerkennung des ausländischen Verfahrens nach Art. 16 führt zu einer Wirkungserstreckung des ausländischen Verfahrens, Art. 17.

 

Rn 2

In Art. 17 wird zwischen der Wirkungserstreckung eines Hauptinsolvenzverfahrens und der eines Territorialinsolvenzverfahrens unterschieden.

2. Hauptinsolvenzverfahren

 

Rn 3

Grundsätzlich entfaltet die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in jedem Mitgliedstaat die Wirkungen, die ihm die lex fori concursus beilegt (Grundsatz der Wirkungserstreckung).

 

Rn 4

Art. 17 Abs. 1 setzt dem Grundsatz der Wirkungserstreckung zwei Schranken:

  • Zum einen gilt der Grundsatz nur so lange, wie kein Territorialverfahren gemäß Art. 3 Abs. 2 eröffnet worden ist.
  • Zum anderen heißt es in Art. 17 Abs. 1: "sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt". Einschränkungen der Wirkungserstreckung finden sich in den Art. 5–15.
 

Rn 5

Wird ein ausländisches Hauptinsolvenzverfahren im Inland anerkannt, so entfaltet dies beispielsweise folgende Wirkungen:

  • Ein ausländischer Verwalter eines durch ein...

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