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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

Dr. Stephan Beth
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Gesetzestext

 

Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Beendigung eines gescheiterten gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens und dessen Überleitung in ein Insolvenzeröffnungsverfahren. Beim Scheitern des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan sieht § 311 vor, dass das Verfahren über den Insolvenzantrag von Amts wegen, also ohne, dass der Schuldner einen neuen Antrag stellt, wieder aufgenommen wird. Damit wird von der allgemeinen Regelung in §§ 250, 251 ZPO abgewichen, die eine Fortsetzung nur auf Antrag vorsieht. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll damit eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht werden.[1] Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 306 Abs. 1 Satz 2, der es in das Ermessen des Gerichts stellt, ob überhaupt ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt wird, wenn das Gericht zur freien Überzeugung gelangt, dass der Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen wird.[2]

 

Rn 2

Hat der Schuldner im Nachgang zu einem Eröffnungsantrag eines Gläubigers trotz gerichtlichen Hinweises und Gelegenheit zur Antragstellung (§ 306 Abs. 3 Satz 1) selbst keinen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt, wird kein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren, sondern das Eröffnungsverfahren durchgeführt, ohne dass es einer Anwendung des § 311 bedarf.[3]

Wird der Schuldenbereinigungsplan angenommen, gilt der Verbraucherinsolvenzantrag als zurückgenommen (§ 308 Abs. 2).

 

Rn 3

Die Praxis hat sich weit von der Vorstellung des Gesetzgebers entfernt, der in der Fortsetzung des Verfahrens nach § 311 den Regelfall des Übergangs in d...

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Insolvenzordnung / § 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
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