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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 300 Entscheidung über die ... / 3. Anhörung und Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 bzw. Abs. 1 Satz 1 n. F.)

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Rn 7

§ 300 Abs. 1 Satz 1 n. F. entspricht dem § 300 Abs. 1 a. F. Laut Begründung zur Änderung von § 300[15] war klarzustellen dass das Insolvenzgericht nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist auch dann über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden hat, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben ist.[16] Vor der abschließenden Entscheidung über die Restschuldbefreiung müssen alle Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu Äußerungen haben.[17] Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung über den Antrag des Schuldners ist nicht vorgeschrieben.[18] Jedoch sind zwingend die Insolvenzgläubiger, der Treuhänder und der Schuldner zu hören. Das ist auch im schriftlichen Verfahren, das zur Regel geworden ist, möglich. Den Verfahrensbeteiligten wird ein Termin zur Äußerung gesetzt. Anders als bei der Geltendmachung von Versagungsgründen nach § 290 Abs. 1, die nur im Schlusstermin oder einem entsprechenden Termin im schriftlichen Verfahren eingereicht werden dürfen, können von Insolvenzgläubigern auch noch nach Fristablauf eingereichte Anträge, die Versagungsgründe enthalten, berücksichtigt werden, da die InsO lediglich eine zeitliche Begrenzung von einem Jahr ab Kenntnis des Gläubigers (§ 296 Abs. 1 Satz 2) gesetzt hat.[19]

 

Rn 8

Im Rahmen der Anhörung besteht für die Insolvenzgläubiger – also auch sechs Jahre nach der Insolvenzeröffnung – die grundsätzlich letztmalige Gelegenheit, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, falls der Schuldner gegen Obliegenheiten verstoßen hat oder rechtskräftig wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist (§ 300 Abs. 2 1. Halbs. a. F. bzw. § 300 Abs. 3 1. Halbs. n. F.). Diese Unsicherheit ist für den Schuldner zumutbar, da er gegenüber dem berechtigten Befriedigungsinteresse der Insolvenzglä...

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