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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 251 Minderheitenschutz

Dr. Lucas F. Flöther
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Gesetzestext

 

(1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, einer am Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn

1. der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
2. der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird.

(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären.

1. Minderheitenschutz

 

Rn 1

Die Vorschrift ergänzt das in § 245 bis § 246a geregelte Obstruktionsverbot. Während dort sichergestellt wird, dass die Angehörigen einer Gruppe – wenn sie sich innerhalb der Gruppe gegen den Insolvenzplan ausgesprochen haben – die Fiktion ihrer Zustimmung nur dann hinnehmen müssen, falls die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat und zudem eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis sichergestellt ist, gibt § 251 ergänzend dem einzelnen Beteiligten die Möglichkeit, auf Antrag eine Versagung der Bestätigung des Plans durch das Insolvenzgericht zu erreichen.[1] Der Antragsteller kann dem Gericht detailliert die nach seiner Auffassung maßgeblichen Bedenken gegen den Insolvenzplan darlegen.

 

Rn 2

Diese zusätzliche Möglichkeit ist zum Schutz des einzelnen überstimmten Beteiligten vorgesehen, weil eine gruppenmäßige Mehrheit von Zustimmungen nicht gewährleistet, d...

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Insolvenzordnung / § 251 Minderheitenschutz
Insolvenzordnung / § 251 Minderheitenschutz

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