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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 188 Verteilungsverzeichnis / 8. Folgeansprüche bei Verstößen gegen § 188

Prof. Dr. Urs Gruber
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8.1 Fehler im Verteilungsverzeichnis

8.1.1 Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter

8.1.1.1 Fehlerhafte Nichtaufnahme in das Verzeichnis

 

Rn 34

Der Insolvenzverwalter verletzt eine Pflicht, wenn er eine zu berücksichtigende Forderung nicht in das Verzeichnis aufnimmt und infolgedessen nicht auszahlt. Zu den Sorgfaltspflichten des Insolvenzverwalters gehört es, den Inhalt der Insolvenztabelle mit den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu vergleichen und auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen.[46] Verletzt er diese Pflicht, ist er nach Maßgabe des § 60 schadensersatzpflichtig.[47] Der Schaden entspricht der Höhe nach der Zahlung, die an den betreffenden Gläubiger zu leisten gewesen wäre. Wird der Gläubiger bei der nächsten Verteilung gemäß § 192 vorrangig berücksichtigt, fällt der Schaden insoweit weg. Es verbleibt jedoch ein Zinsschaden.[48]

 

Rn 35

Der Gläubiger muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er die Möglichkeit versäumt hat, gemäß § 194 gegen das Verzeichnis vorzugehen.[49] Dasselbe gilt, wenn er es versäumt hat, nachfolgend eine Berücksichtigung analog § 192 zu erwirken. Bei der Bemessung der Verursachungsanteile fällt ins Gewicht, dass der Insolvenzverwalter durch die Erstellung des fehlerhaften Verzeichnisses die eigentliche Schadensursache gesetzt hat. Das Mitverschulden des Gläubigers führt demgemäß i. d. R. nicht zu einem vollständigen Wegfall, sondern nur zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs.[50]

[46] OLG Hamm ZIP 1983, 341 [OLG Hamm 29.11.1982 - 5 U 232/81]; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 188 Rn. 21.
[47] OLG Hamm ZIP 1983, 341 [OLG Hamm 29.11.1982 - 5 U 232/81]; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 188 Rn. 21; MünchKomm-Füchsl/ Weishäupl/Kebekus/Schwarzer, § 188 Rn. 22
[48] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer, § 188 Rn. 19.
[49] OLG Celle ZIP 1993, 1720 (1722) [OLG Celle 05.10.1993 - 16 U 12/93]; OLG Hamm ZIP 1983, 341; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 188 Rn. 21; Ham...

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