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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 168 Mitteilung der Veräuß ... / 3.3 Günstigere Verwertungsmöglichkeit

Dr. Sven-Holger Undritz
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Rn 15

Die vom Gläubiger aufgezeigte Verwertungsmöglichkeit muss günstiger sein. Günstiger ist jede Veräußerung, die im Verhältnis zu der vom Verwalter beabsichtigten Verwertung einen höheren Erlös für den absonderungsberechtigten Gläubiger ergibt. Rein ideelle Motive des Gläubigers haben außer Betracht zu bleiben.[23] Im Interesse der übrigen Gläubiger muss der Erlös so hoch wie möglich ausfallen, um entweder einen Überschuss (über die Forderung des Absonderungsgläubigers hinaus) zugunsten der Masse zu erzielen bzw. bei einem Untererlös die zur Tabelle anzumeldende Ausfallforderung so gering wie möglich zu halten.

 

Rn 16

Neben dem aus der Verwertung fließenden Erlös sind – wie § 168 Abs. 3 Satz 2 klarstellt – auch die anfallenden Kosten in die Günstigkeitsberechnung mit einzubeziehen. Dabei handelt es sich jedenfalls um die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwertung stehenden finanziellen Belastungen des Verkäufers, also etwa eine notwendige Reparatur des Gegenstands.[24]

Andererseits dürfen mit dem Geschäft verbundene mittelbare Vorteile für die Masse – etwa in Gestalt von Anschlussgeschäften – nicht zu Lasten des Gläubigers berücksichtigt werden.[25] Zu berücksichtigen sind aber günstigere Zahlungsmodalitäten, insbesondere auch eine schnellere Verwertungsmöglichkeit.[26]

 

Rn 17

Umstritten ist, ob auch außerhalb der eigentlichen Verwertung liegende Umstände, wie kurzfristige Zahlungstermine des Erwerbers zu berücksichtigen sind.[27] Dies ist zu bejahen.

Aus dem Gesetzentwurf ergibt sich zwar, dass der Gesetzgeber in erster Linie die Höhe des Verwertungserlöses für maßgeblich erachtete. Die Begründung enthält aber keine Aussage darüber, ob dieses das einzige Kriterium sein sollte.[28] Kurzfristige Zahlungstermine können dem Gläubiger einen nicht unerheblichen Zinsschade...

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