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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 153 Vermögensübersicht / 4.4.2 Abgabe und Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung

Dr. Eric Kießling
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Rn 40

Entsprechend der Formulierungen in § 153 Abs. 2 Satz 1 ("… kann das Insolvenzgericht dem Schuldner aufgeben, … eidesstattlich zu versichern") und in § 98 ("…ordnet das Insolvenzgericht an, dass der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert …") ist – im Gegensatz zur bisherigen Regelung in § 125 KO – nunmehr das Insolvenzgericht zur Anordnung und Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung zuständig.[51] Es bedarf nicht mehr der ergänzenden Einschaltung des (allgemeinen) Vollstreckungsgerichts, was das Verfahren vereinfacht und beschleunigt. Es entscheidet und handelt grundsätzlich der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2e, arg. e §§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 18 RPflG);[52] eine Ausnahme besteht namentlich hinsichtlich der (zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung möglichen) Androhung und Verhängung von Haft. Auch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erfolgt durch den Rechtspfleger, nicht (wie nach §§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 802c Abs. 3 Satz 1 ZPO) durch den Gerichtsvollzieher.[53] Im Eröffnungsverfahren ist § 18 Abs. 1 RPflG zu beachten.

 

Rn 41

Die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nur dem Schuldner zuzustellen, nicht aber auch den anderen am Insolvenzverfahren Beteiligten zur Kenntnis zu bringen; der Termin ist nicht öffentlich. Die Entscheidungen im Rahmen des § 153 Abs. 2 ergehen in der Regel durch Beschluss. Das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung richtet sich aufgrund der Verweisungen in Abs. 2 Satz 2, § 98 Abs. 1 Satz 2 grundsätzlich nach den Bestimmungen der §§ 478 ff. ZPO. Zur Belehrung des Schuldners vgl. BGH NZI 2011, 61 (62) [BGH 21.10.2010 - IX ZB 24/10]. Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung bestimmt sich nach dem Erkenntnisstand des Schuldners, in der Regel: "Ich versichere an Eides statt, dass ich ...

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