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Ausfuhrerstattung: Kein Leistungsentgelt eines Dritten

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

Die dem Ausführer auf seinen Antrag ausgezahlte Ausfuhrerstattung nach der VO Nr. 1255/1999 ist kein Entgelt eines Dritten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG.

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG 1999, Art. 11 Teil A Abs. 1 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Eine Molkerei erhielt Ausfuhrerstattungen für ins Drittland ausgeführte Molkereiprodukte, die sie an einen inländischen Zwischenhändler verkauft hatte, der seinerseits die Produkte an Abnehmer im Drittland veräußerte. Nicht ganz klar war nach dem Sachverhalt, ob es sich um einen von ihrem Abnehmer abgetretenen Anspruch handelte oder ob sie die Ausfuhrerstattung erfüllungshalber oder an Erfüllung statt erhielt. Das FG (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.4.2011, 9 K 942/08, Haufe-Index 2808890, EFG 2012, 87) sah die Ausfuhrerstattungen wie das FA als Teil des Entgelts für die von der Molkerei erbrachten steuerpflichtigen Lieferungen an und wies die Klage der Molkerei auf Herabsetzung der Umsatzsteuer ab.

 

Entscheidung

Die wesentlichen Grundsätze zur Abgrenzung ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen. Der BFH musste die Sache an das FG zurückverweisen, weil im Fall einer Abtretung die Auszahlung der Ausfuhrerstattung zum Entgelt zählen würde. Dies gälte auch dann, wenn sie vereinbarungsgemäß Teil des Kaufpreises war und ggf. der Zwischenhändler bei einer Leistungsstörung hätte nachlegen müssen. Die Mithilfe des Zwischenhändlers durch Weitergabe der für die Ausfuhrerstattung notwendigen, nur ihm zugänglichen Informationen, ist dagegen keine geldwerte Leistung, die als Entgelt berücksichtigt werden dürfte.

 

Hinweis

1. Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung, ob ein Zuschuss bzw. eine Subvention als Entgelt zu beurteilen ist oder nicht. Die Einbeziehung der unmittelbar mit dem Preis eines Umsatzes zusammenhängenden Subventionen (Zus...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Ausfuhrerstattung nach der VO Nr. 1255/1999 ist kein Entgelt eines Dritten i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG Leitsatz (amtlich) Die dem Ausführer auf seinen Antrag ausgezahlte ...

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