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Aufwendungseigenverbrauch a.F. bei Anschaffung und Vermietung von Segeljachten, Auswirkung des Vorsteuerabzugsverbots ab 1.4.1999 auf "Altfälle" (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c a.F. UStG)

Dr. jur. Wilfried Wagner
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Leitsatz

  1. Vorsteuerbeträge, die auf laufende Aufwendungen für Segeljachten entfallen, sind ab dem 1. April 1999 gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht abziehbar, wenn der Unternehmer die Segeljachten zwar nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen, jedoch ohne Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht vermietet.
  2. Hat der Unternehmer die Segeljachten bereits vor dem 1. April 1999 erworben und die Vorsteuer für die Kosten des Erwerbs abgezogen, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1999 zu berichtigen, soweit er auf die AfA in der Zeit ab dem 1. April 1999 entfällt.
 

Konsequenzen für die Praxis

Der interessante Teil der Entscheidung – zum alten Repräsentationseigenverbrauch – betrifft (leider) "ausgelaufenes" Recht, hat also keine künftigen Auswirkungen – ist aber gleichwohl unerfreulich.

Im Ergebnis ist das seit 1.4.1999 geltende (richtlinienkonforme) Vorsteuerabzugsverbot für "nicht streng geschäftliche" Unternehmensgegenstände nach § 15 Abs. 1a UStG ebenso unerfreulich wie der zuvor geltende Aufwendungseigenverbrauch. Der Gegenstand selbst wird letztlich wie ein Privatgegenstand behandelt. Er kann zwar dem Unternehmen zugeordnet werden, der Vorsteuerabzug ist aber nicht zulässig. Selbst wenn dieser Gegenstand nicht auch privat (unentgeltlich) genutzt, sondern allein zur Ausführung von entgeltlichen Umsätzen verwendet wird und nachhaltig Einnahmen bringt, bleibt es dabei – es sei denn, er wird mit (objektivierter) Gewinnerzielungsabsicht verwendet. Die mit diesem Gegenstand ausgeführten Umsätze werden jedenfalls besteuert.

Für eine spätere Veräußerung eines solchen Repräsentationsgegenstands gilt die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 28 UStG. Seit dem Vorsteuerabzugsverbot ab 1.4.1999 bewirkt dies eine vollständige Befreiung der...

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