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Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm können als außergewöhnliche Belastungen (agB) abzugsfähig sein

Georg Schmitt
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Leitsatz

Der Befall einer Wohnung mit Hausschwamm stellt eine private Katastrophe dar, die eher mit einem Wohnungsbrand oder mit Wasserschäden vergleichbar ist, als mit Baumängeln. Die Auf-wendungen für die Beseitigung von Hausschwamm können daher als agB abzugsfähig sein.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung im OG eines im Jahr 1900 errichteten Gebäudes, in dem von einem Sachverständigen Hausschwamm entdeckt wurde. Ein amtsärztliches Gutachten wurde vor der Sanierung nicht eingeholt. Die Klägerin machte für das Jahr 2007 die von ihr zu tragenden Kosten für die Beseitigung des Hausschwamms in Höhe von 10.491 EUR als agB geltend. Das FA erkannte die Aufwendungen nicht an und führte zur Begründung aus, dass der Schwammbefall aufgrund seiner Häufigkeit nicht als außergewöhnlich anzusehen sei. Außerdem hätte die Gesundheitsgefährdung durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen werden müssen. Im Klageverfahren trug die Klägerin vor, dass sie gesundheitlich geschädigt worden wäre, wenn sie den Schwamm nicht beseitigt hätte. Ein amtsärztliches Gutachten sei nicht erforderlich gewesen, weil allgemein bekannt sei, dass Hausschwamm eine akute Gesundheitsgefährdung bedeute.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Aufwendungen für die Beseitigung des Hausschwamms als agB berücksichtigt werden können. Nach Auffassung des FG stellt der Befall einer Wohnung mit Hausschwamm eine private Katastrophe dar, die eher mit einem Wohnungsbrand oder mit rückgestautem Wasser vergleichbar ist, als mit herkömmlichen Baumängeln. Der Befall einer Wohnung mit Hausschwamm stellt einen besonderen Schicksalsschlag dar, der nicht von der allgemeinen Lebensführung erfasst wird. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen gibt es für das FG keine Zweifel, dass sich die Kläg...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm können als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein  Leitsatz (redaktionell) Zur Frage, wann Aufwendungen „außergewöhnlich” i. S. des § 33 EStG sind. ...

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