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Aufwand für Segelyacht und Doppeldecker-Flugzeuge nicht abziehbar

Dr. Klaus Buciek
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Leitsatz

Die Abzugsverbote für die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen (hier: für Segeljacht und Oldtimer-Flugzeuge) greifen auch dann, wenn die dort genannten Wirtschaftsgüter nicht der Unterhaltung von Geschäftsfreunden dienen.

 

Sachverhalt

Eine GmbH hatte von ihrer Alleingesellschafterin, der von X beherrschten X-KG, u. a. eine Segelyacht und zwei Doppeldecker-Flugzeuge angepachtet. Die Yacht (Anschaffungskosten: 910.770 DM) lag in einem Mittelmeerhafen und wurde an 9 bis 13 Wochen im Jahr von Arbeitnehmern der GmbH sowie bis 1987 von der Familie X genutzt; während der übrigen Zeit war sie betriebsbereit, aber ungenutzt. Die Flugzeuge wurden auf Flugschauen und ähnlichen Veranstaltungen zu Werbezwecken eingesetzt. Die GmbH ersetzte der X-KG vertragsgemäß den Aufwand für Yacht und Flugzeuge. Darin sah das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

 

Entscheidung

Der streitige Aufwand ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht abziehbar. Denn diese Norm schließt sowohl Aufwendungen für Yachten als auch solche für ähnliche Zwecke vom Abzug aus. Ein "ähnlicher Zweck" ist auch die Unterhaltung von Sportflugzeugen.

Die Nutzung der Flugzeuge dient zwar weder dem persönlichen Interesse des X noch der Unterhaltung von Geschäftsfreunden. Dennoch greift das Abzugsverbot ein. Denn § 4 Abs. 5 EStG trifft eine pauschalierende Regelung, die nicht auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abstellt. Für seine Anwendung reicht es deshalb aus, dass der Einsatz des Wirtschaftsguts bei typisierender Betrachtung geeignet ist, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen. Das ist bei dem Einsatz von Flugzeugen auf Flugtagen der Fall. Ob dort tatsächlich Geschäftsfreunde zugegen sind oder einer privaten Neigung des Unternehmers nachgegangen wird, ...

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