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Arbeitszimmer: Erwerbsmittelpunkt bei mehreren Tätigkeiten

Michael-Ingo Thomas
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Leitsatz

Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, kann auch dann den Betätigungsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt.

 

Sachverhalt

Ein angestellter Verbandsrevisor ohne Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber war zugleich freiberuflich als Autor und Mitherausgeber eines Kommentars tätig, erzielte im Streitjahr 1997 hieraus aber keine Einnahmen. Er machte Aufwendungen für das im Dachgeschoss des Einfamilienhauses liegende Arbeitszimmer in Höhe von 18501 DM als Werbungskosten geltend, von denen das Finanzamt nur 2400 DM anerkannte. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Revision führte zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

 

Entscheidung

Der BFH führt vorab aus, dass der Arbeitsraum im Dachgeschoss seinem Charakter nach ein häusliches Arbeitszimmer ist und daher grundsätzlich den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterliegt, obwohl dort auch Unterlagen archiviert werden, die dem Datenschutz unterliegen und vor dem Zugriff Dritter zu schützen sind. Die Feststellungen des FG lassen aber noch nicht abschließend beurteilen, ob der Erwerbsmittelpunkt im Arbeitszimmer lag, zumal das FG dem zeitlichen Umfang der Außentätigkeit nicht nur indizielle Bedeutung beigemessen und im Übrigen auch nicht festgestellt hat, welchen zeitlichen Anteil die Außentätigkeit an der Gesamttätigkeit betragen hat. Entscheidend ist aber, ob sich der qualitative Schwerpunkt – die wesentlichen und prägenden Tätigkeiten – der beruflichen Betätigung im Arbeitszimmer befunden hat. Geht ein Steuerpflichtiger mehreren Tätigkeiten nach, sind die Fälle unproblematisch, in denen der Mittelpunkt j...

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