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Arbeitszimmer eines Richters

Prof. Dr. Stefan Schneider
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Leitsatz

Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters liegt im Gericht und nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2010

 

Sachverhalt

K, Richterin am Amtsgericht in A, hat im Gerichtsgebäude ein eigenes Dienstzimmer zur Verfügung, das sie auch für ihre richterliche Tätigkeit nutzt. K wohnt in B und hat dort in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer (19 qm). K machte mit ihrer ESt-Erklärung 2008 bei ihren Lohneinkünften u.a. Werbungskosten für ihr häusliches Arbeitszimmer geltend (1.728 EUR). Das FA ließ diese Werbungskosten mit der Begründung unberücksichtigt, K stehe ein Dienstzimmer im Gericht zur Verfügung und Ks häusliches Arbeitszimmer sei nicht der Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung. Ks Klage war erfolglos (Niedersächsisches FG, Urteil vom 8.2.2011, 14 K 329/09, Haufe-Index 2685290).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte aus den unter den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen die Entscheidung der Vorinstanz, wonach die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer der als Richterin tätigen K nicht als Werbungskosten bei ihren Lohneinkünften abziehbar sind.

 

Hinweis

Das Besprechungsurteil behandelt – wie das kurz zuvor ergangene Senatsurteil (BFH, Urteil vom 27.10.2011, VI R 71/10, BFH/NV 2012, 503, BFH/PR 2012, 111) – die Frage, wann das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bildet. Im vorgenannten Urteil, auf dessen Besprechung hier verwiesen sei, ging es um einen Hochschullehrer, hier geht es um einen Richter.

1. Ob der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt, war schon in der durch das JStG 1996 geschaffenen Regelu...

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