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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7.Auflage, PublG § 21a PublG Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

Dr. Markus Adick, Mag. David Kühn
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Schrifttum:

Lenz, Abschlussprüfungsaufsichtsreformgesetz: Die Prüfung der Prüfer, DB 2016, 875.

 

Rz. 1

[Autor/Zitation]

§ 21a PublG ist § 335c HGB nachgebildet und dient ebenso der Umsetzung der Art. 30 Abs. 1, Art. 30a Abs. 1 Buchst. b, Art. 30c und 30f der Abschlussprüferrichtlinie (BT-Drucks. 18/7219, 55; vgl. § 335c HGB Rz. 1 ff.). Die Vorschrift wurde durch das AReG v. 10.5.2016 (BGBl. I 2016, 1142, 1148) gemeinsam mit § 335c HGB eingefügt und durch das FISG v. 3.6.2021 (BGBl. I 2021, 1534, 1556) um Straftaten nach §§ 18, 19 PublG ergänzt.

 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

§ 21a PublG soll den Vorgaben der Abschlussprüferrichtlinie zur Veröffentlichung verhängter rechtskräftiger Sanktionen entsprechen. Die Veröffentlichungen sollen zur Erleichterung der Informationsbeschaffung für die Marktteilnehmer gebündelt durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgen (RegE AReG, BT-Drucks. 18/7219, 55, 50; dazu ausführlich Lenz, DB 2016, 875). Dafür hat das BfJ alle Bußgeldentscheidungen nach § 20 Abs. 2a bis 2c PublG an die APAS zu übermitteln (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft übermittelt zudem nach Abs. 2 alle das Verfahren abschließenden Entscheidungen nach §§ 18, 19 oder § 19a PublG (Satz 1), wobei auch (noch nicht rechtskräftige) Entscheidungen erfasst sind, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt wurde (Satz 2). Unter Bußgeldentscheidungen iSv. Abs. 1 sind nur Bußgeldbescheide und Urteile zu verstehen, in denen eine Geldbuße gem. § 20 Abs. 2a bis 2c PublG verhängt wird (vgl. Altenhain in HKMS3/4, § 335c HGB Rz. 2 [9/2024]). Das Verfahren abschließende Entscheidungen iSv. Abs. 2 sind Urteile, in denen der Angeklagte wegen einer Straftat nach §§ 18, 19, 19a verurteilt wurde, sowie Strafbefehle. Nicht erfasst sind dagegen Freispr...

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