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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Bedeutung und Zweck

Dr. Markus Adick
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Rz. 2

[Autor/Zitation]

Die durch das AReG v. 10.5.2016 (BGBl. I 2016, 1142) eingefügte Vorschrift soll neben der Sanktion aus dem Bußgeld- oder Strafverfahren der Umsetzung der prüfungsbezogenen Pflichten von Mitgliedern eines Prüfungsausschusses iSd. § 324 Abs. 1 Satz 1 dienen (vgl. Orth/Orth in BKT, Bilanzrecht, § 335c HGB Rz. 10 [3/2025]). Die bei der ARES gebündelte Bekanntmachung solcher Entscheidungen soll den Marktteilnehmern die Beschaffung von Informationen erleichtern. Die Bußgelder nach § 334 Abs. 2a werden zwar vom Bundesamt für Justiz (BfJ) und die Strafen nach § 333a durch die Strafgerichte verhängt, für die Bekanntmachung der Sanktionen ist jedoch zentral das BAFA zuständig. Dadurch soll den Markteilnehmern eine einheitliche Informationsplattform zur Verfügung gestellt werden, auf der sie alle abschlussprüfungsbezogenen Entscheidungen abrufen können (BT-Drucks. 18/7219, 52, 67). Das BAFA nimmt auch Bekanntmachungen gem. § 69 WPO hinsichtlich berufsaufsichtsrechtlicher Maßnahmen vor (BT-Drucks. 18/7219, 52, 67). Mit § 335c hat der Gesetzgeber die in Art. 30a Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 30c Abschlussprüferrichtlinie (APrRL) vorgesehenen europarechtlichen Regelungen bezüglich der Bekanntmachung von Sanktionen in nationales Recht überführt. Die Übermittlung von Informationen über Sanktionen an die APAS dient zudem der Umsetzung der europarechtlichen Regelungen in Art. 30f APrRL im Hinblick auf den (kalenderjährlichen) Informationsaustausch mit dem Ausschuss der Aufsichtsstellen nach Art. 30 EU-APrVO (Orth/Orth in BKT, Bilanzrecht, § 335c HGB Rz. 4 [3/2025]).

[Autor/Zitation] Adick in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 335c HGB, Randziffer 2

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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