Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / J. Verbindlichkeit der Empfehlungen des Rechnungslegungsbeirats (Abs. 8)

Prof. Dr. Hansrudi Lenz
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 25

[Autor/Zitation]

Nach § 342r Abs. 8 gilt für die Empfehlungen des Rechnungslegungsbeirats § 342q Abs. 2 entsprechend; vgl. grds. § 342q Rz. 73 ff. Bei Bekanntmachung der Empfehlungen des Rechnungslegungsbeirats durch das BMJ würde somit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden GoB vermutet, sofern diese Empfehlungen von den zur Konzernrechnungslegung verpflichteten Unternehmen eingehalten wurden (sog. Richtigkeitsvermutung). Da es sich aber beim Rechnungslegungsbeirat nicht wie beim DRSC um ein rein privates Gremium mit (lediglich) staatlicher Anerkennung handelt, ist zu fragen, ob seine Empfehlungen deshalb aufgrund des stärkeren staatlichen Einflusses eine größere Bindungswirkung hätten. Dies ist zu verneinen, weil die Empfehlungen des Rechnungslegungsbeirats nicht den Anforderungen, die Art. 80 Abs. 1 GG an den Erlass von Rechtsverordnungen stellt, entsprechen würden, dh., Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden (Paal in MünchKomm. HGB5, § 342q Rz. 11; Kleindieck in BeckOGK HGB, § 342a Rz. 13 [11/2023]; Schwab in Großkomm. HGB6, § 342a Rz. 19; offenlassend Justenhoven/Holland in BeckBilKomm.14, § 342a HGB Rz. 5; aA Budde/Steuber, DStR 1998, 1181, 1186 f., die noch von einer Rechtsverordnungsermächtigung für das BMJ, die sich aus § 292a idF des KapAEG ergeben würde, ausgehen; dieser Paragraf ist jedoch mit Wirkung vom 10.12.2004 aufgehoben worden). Auch Schwab (in Großkomm. HGB5, § 342a Rz. 19) zufolge würden sich die Standards zur Konzernrechnungslegung eines Rechnungslegungsbeirats "außerhalb des numerus clausus verbindlicher Rechtssätze" bewegen.

[Autor/Zitation] Lenz in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 342r HGB, Randziffer 25

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    547
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    366
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    320
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    264
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    253
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    236
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    185
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    169
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    148
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    140
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    135
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    128
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    123
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    123
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    118
  • Dachrinnenreinigung auf den Mieter umlegbar
    116
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    115
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    110
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    107
  • Umsatzsteuerliche Organschaft bei einer GmbH & Co. KG
    107
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Top-Themen
Downloads
Shop

Empfehlung


Zum Thema haufe.de
Bessere Suchergebnisse: So legen Sie Haufe als Top-Quelle bei Google fest

Google bietet eine neue Funktion an: Nutzer können bevorzugte Quellen festlegen, die in den Suchergebnissen priorisiert angezeigt werden. Mit wenigen Klicks machen Sie Haufe zu einer bevorzugten Quelle.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren