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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Vorschriften

Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 3

[Autor/Zitation]

Die Regelung der Rechtsformen in § 3 PublG ist insbes. iVm. § 1 PublG zu sehen, in dem die Größenkriterien festgelegt sind, bei deren Überschreiten ein Regelungsbedarf für die Publizität des JA und Lageberichts dieser "Großunternehmen" gesehen wird.

§ 2 PublG bestimmt für diese "Großunternehmen" Beginn und Dauer der Rechnungslegungspflicht. Materielle Regelungen zu Ansatz, Bewertung, Ausweis und Offenlegung sind in § 5 PublG geregelt; Prüfung, Feststellung, Offenlegung und Nichtigkeit des JA und Lageberichts werden in §§ 6–10 PublG normiert. In §§ 11–13 PublG wird die Pflicht zur Aufstellung von KA und Konzernlagebericht normiert.

Da § 264a HGB die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von JA und Lagebericht jener Personenhandelsgesellschaften ohne unmittelbaren oder mittelbaren vollhaftenden Gesellschafter normiert, die auch die Vorschriften der §§ 264 ff. HGB zu beachten haben, gelten für diese Unternehmen die Vorschriften des PublG nicht.

Nicht dem PublG unterliegen zudem die in § 2 Abs. 1 KWG genannten Institutionen: Deutsche Bundesbank (Nr. 1), die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Nr. 2) und die Sozialversicherungsträger sowie die Bundesagentur für Arbeit (Nr. 3, fehlerhaft im Text des PublG als Nr. 4 bezeichnet).

[Autor/Zitation] Hachmeister in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 3 PublG, Randziffer 3

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