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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Ausweis von Unterschiedsbeträgen bei Anwendung der Bewertungsmethoden nach § 240 Abs. 4 und § 256 Satz 1 (Abs. 2 Nr. 3)

Dr. David Markworth
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Rz. 140

[Autor/Zitation]

Die auf Art. 40 Abs. 2 der alten 4. EG-RL beruhende Vorschrift verlangt den pauschalen Ausweis der Unterschiedsbeträge für jede Gruppe, für die die Bewertungsmethoden/-vereinfachungen des § 240 Abs. 4 (Gruppenbewertung) oder § 256 Satz 1 (Bewertungsvereinfachungsverfahren) zur Anwendung kommen, wenn sich bei Anwendung dieser Methoden im Vergleich zu einer Bewertung zu einem aktuellen Börsenkurs oder Marktpreis ein erheblicher Unterschied ergibt. Die Vorschrift dient der Aufdeckung von Bewertungsreserven (Grottel in Beck BilKomm.14, § 284 HGB Rz. 201; Poelzig in MünchKomm. HGB5, § 284 Rz. 86).

 

Rz. 141

[Autor/Zitation]

Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen die Angabe nach Abs. 2 Nr. 3 nicht zu machen (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1). Dies geht zurück auf das Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen v. 25.7.1994 (BGBl. I 1994, 1682). Dasselbe gilt für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute (vgl. § 340a Abs. 2 Satz 1).

 

Rz. 142

[Autor/Zitation]

Die Regelung ist von allen erfassten KapGes. zu beachten, die gleichartige VG des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche VG jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt (§ 240 Abs. 4; vgl. § 240 Rz. 108 ff.) oder entsprechend den GoB für den Wertansatz gleichartiger VG des Vorratsvermögens ein bestimmtes Verbrauchsfolgeverfahren (zB Lifo, Fifo) unterstellt haben (§ 256 Satz 1; vgl. § 256 Rz. 46 ff.). Beiden Bewertungsmethoden ist gemeinsam, dass der ermittelte Wertansatz erheblich vom aktuellen Börsenkurs oder Marktpreis abweichen kann und damit ein Spielraum zur Bildung von Bewertungsreserven gegeben ist...

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