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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Unterlassen der Angabe wegen untergeordneter Bedeutung (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)

Dr. David Markworth
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Rz. 46

[Autor/Zitation]

Von der Aufnahme der Angaben zu einzelnen Unternehmen, an denen eine KapGes. mindestens zu 20 % beteiligt ist (§ 285 Nr. 11) oder an denen eine börsennotierte KapGes. eine Beteiligung hält, die mehr als 5 % der Stimmrechte umfasst, sofern es sich um eine große KapGes. handelt (§ 285 Nr. 11b), in den Anhang kann abgesehen werden, wenn diese für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. nach § 264 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung ist. Die Ausnahmevorschrift verdeutlicht den Wesentlichkeitsgrundsatz mit dem Zweck, den Anhang von nicht aussagefähigen und für die Beurteilung der Lage der KapGes. nicht wesentlichen Angaben zu entlasten (Poelzig in MünchKomm. HGB[5], § 286 Rz. 41; Hoffmann, BB 1986, 1050, 1053). Bei der Auslegung der Ausnahmevorschrift sind somit Sinn und Zweck der Angabepflichten (§ 285 Nr. 11 und 11b) von besonderer Bedeutung. Aufgabe der Angabepflichten ist es, den Jahresabschlussadressaten die wesentlichen Unternehmensdaten der Beteiligungsunternehmen zu vermitteln und dadurch einen begrenzten Einblick in die mittelbare Geschäftstätigkeit der KapGes. zu geben (vgl. § 285 Rz. 209). Gesetzeswortlaut und -systematik ist zu entnehmen, dass auf die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nicht im Anhang hingewiesen werden muss (Poelzig in MünchKomm. HGB[5], § 286 Rz. 46), denn Abs. 3 Satz 4, der die Anhangangabe ausdrücklich verlangt, verweist allein auf Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.

 

Rz. 47

[Autor/Zitation]

Die Angabe darf unterbleiben, wenn die Angabe für die Jahresabschlussadressaten bedeutungslos ist, um aus ihr Informationen über die Lage der Gesellschaft gewinnen zu können (Grottel in Beck BilKomm.[14], § 286 HGB Rz. 32). Die Bedeutung der Angabe ist daran zu messen, ob bei ihrem Fehlen die Ver...

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