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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Umsatzerlöse (Abs. 2 Nr. 1)

Prof. Dr. Peter Kajüter
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Rz. 58

[Autor/Zitation]

Die Umsatzerlöse bilden den Ausgangspunkt der Gewinn- und Verlustrechnung und stellen eine zentrale Kennzahl zur Beurteilung der Ertragslage des Unternehmens dar. Angesichts ihrer hohen Bedeutung werden Umsatzerlöse in § 277 Abs. 1 explizit definiert (§ 277 Rz. 9). Danach handelt es sich um solche Erlöse, die aus dem Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen des Unternehmens nach Abzug von Erlösschmälerungen und der USt. sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern resultieren. Diese Definition der Umsatzerlöse wurde mit dem BilRUG neu gefasst und setzt Art. 2 Nr. 5 Bilanz-RL (2013/34/EU) um (vgl. Baumann in BilRUG-Komm., F Rz. 78; Oser/Orth/Wirtz, DB 2015, 197, 203). Im Vergleich zur Definition nach § 277 Abs. 1 aF stellt die neue Definition nicht mehr auf darauf ab, dass die Erlöse aus dem Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Erzeugnissen und Waren bzw. Dienstleistungen stammen. Mithin wurde der Begriff der Umsatzerlöse durch das BilRUG inhaltlich ausgeweitet, so dass zuvor in den sonstigen betrieblichen Erträgen erfasste Erlöse (zB aus Verkäufen in der Betriebskantine eines Automobilherstellers) nunmehr den Umsatzerlösen zuzurechnen sind. Der Abgrenzung der Umsatzerlöse von den sonstigen betrieblichen Erträgen, die im Gesetz nicht definiert werden, kommt indes eine große Bedeutung zu (vgl. ausführlich § 277 Rz. 8 ff.).

 

Rz. 59

[Autor/Zitation]

Die Umsatzerlöse sind in der GuV netto auszuweisen. Erlösschmälerungen sind von den Umsatzerlösen abzuziehen (§ 277 Abs. 1 Satz 1; § 277 Rz. 32). Hierzu gehören alle Arten von Preisnachlässen, zB dem Kunden gewährte Mengenrabatte, Boni oder Skonti. Darüber hinaus ist auch die Umsatz...

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