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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Allgemeines

Prof. Dr. Peter Kajüter
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Rz. 8

[Autor/Zitation]

§ 277 Abs. 1 umschreibt die Erlöse, die in der GuV (§ 275) unter dem Posten Nr. 1 als Umsatzerlöse auszuweisen sind, und bestimmt die abzusetzenden Posten (Erlösschmälerungen, USt., sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern). Die Vorschrift gilt gleichermaßen für das GKV wie für das UKV; der Inhalt des Postens Nr. 1 des Gliederungsschemas ist damit in beiden Verfahren identisch. Die genaue Bestimmung der Umsatzerlöse ist im Hinblick darauf, dass auf sie bei der Umschreibung der Größenklassen in den §§ 267, 293 HGB und §§ 1, 11 PublG Bezug genommen ist, von erheblicher rechtlicher Relevanz. Auch für die Ertragsanalyse, insbes. für eine Reihe wichtiger betrieblicher Kennzahlen (zB Umsatzrendite, Working Capital Intensität, Forderungsumschlag, Umsatz/Mitarbeiter) ist die richtige Abgrenzung der Umsatzerlöse von hoher Bedeutung (Baumeister/Freisleben in BeckOGK HGB, § 277 Rz. 5 [9/2024]; Kirsch/Ewelt-Knauer/Schmitz in BKT, Bilanzrecht, § 277 HGB Rz. 21 [7/2023]).

[Autor/Zitation] Kajüter in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 277 HGB, Randziffer 8

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