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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Rechtsfolgen aus der Wahlrechtsausübung

Prof. Dr. Lutz Richter
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Rz. 13

[Autor/Zitation]

Aus der Ausübung des Wahlrechts sowie den in Rz. 8 ff. problematisierten Divergenzen zwischen § 241a Satz 1 und § 141 Abs. 1 Satz 1 AO resultieren grds. die vier in Rz. 14 ff. untersuchten Fallunterscheidungen (vgl. zu vielfältigen sowohl qualitativen als auch quantitativen empirischen Befunden in Bezug auf die Wahlrechtsausübung Brähler/Krenzin/Scholz, StuW 2013, 173, 177 ff.; Horn, Das Buchführungswahlrecht für Einzelkaufleute, 113 ff.). Von einer Betrachtung der Konstellationen, in denen mindestens ein HGB-Schwellenwert überschritten ist, wird an dieser Stelle mangels Einschlägigkeit von § 241a abgesehen (vgl. hierzu Richter, FR 2009, 804, 809 f.). Vor diesem Hintergrund wäre es als sinnvoll anzusehen, die HGB-Schwelle mit der AO-Schwelle auch materiell abzustimmen. Sicherlich pocht der handelsrechtliche Gesetzgeber auf die Zugrundelegung handelsrechtlicher Schwellengrößen, während der steuerliche Gesetzgeber entsprechend steuerliche Schwellengrößen präferiert. Jedoch wäre in diesem sowohl das HGB als auch die AO tangierenden und beide verknüpfenden Spezialfall die Verwendung von einheitlichen Begrifflichkeiten anzuraten.

 

Rz. 14

[Autor/Zitation]

Die Nichtüberschreitung sowohl der HGB-Schwellenwerte als auch der AO-Schwellenwerte repräsentiert die eigentliche gesetzgeberische Absicht der Einführung von § 241a (Rz. 2). Übt der Einzelkaufmann das Wahlrecht nach § 241a Satz 1 aus, wird er nicht nur von der Verpflichtung zur Zurückbehaltung einer Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (§ 238 Abs. 2), zum Führen von Handelsbüchern (§ 239) und zur Erstellung eines Inventars (§§ 240, 241), sondern auch von der handelsrechtlichen sowie derivativen steuerlichen Buchführungspflicht iSv. § 140 AO entbunden. Mithin endet insbes. der vollständige Betriebsvermöge...

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