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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Bedeutung und Zweck

Prof. Dr. Marco Staake
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Rz. 3

[Autor/Zitation]

§ 266 ist neben § 275, der die Gliederung der GuV regelt, die zentrale Gliederungsvorschrift der handelsrechtlichen Rechnungslegung (Reiner in MünchKomm. HGB[5], § 266 Rz. 1). Die Gliederungsgrundsätze sollen die Bilanzklarheit und die Kontinuität des Ausweises sicherstellen. § 266 konkretisiert dabei die Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 und den Grundsatz der Darstellungsstetigkeit gem. § 265 Abs. 1 Satz 1 (vgl. auch Böcking/Hanke in Beck HdR, B 200 Rz. 3 f. [7/2023]).

 

Rz. 4

[Autor/Zitation]

Zweck der Vorschrift ist es, eine Vergleichbarkeit von JA zu gewährleisten (vgl. Reiner in MünchKomm. HGB[5], § 266 Rz. 1; Marx/Dallmann in BKT, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz. 3 [7/2022]). Ermöglicht werden soll sowohl der Vergleich zeitlich aufeinander folgender JA eines Unternehmens (intertemporale Vergleichbarkeit) wie auch der Vergleich mit JA anderer Unternehmen (zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit).

 

Rz. 5

[Autor/Zitation]

Dabei soll § 266 – im Zusammenspiel mit anderen Vorschriften – auch dazu beitragen, dass durch den JA ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 1). Dies ist bei der Einordnung einzelner VG unter die in § 266 Abs. 2 oder 3 aufgeführten Posten zu berücksichtigen. Ist zweifelhaft, unter welchem Posten ein Ausweis zu erfolgen hat, sollte dies dort erfolgen, wo der sachkundige Leser einer Bilanz es am ehesten erwartet (vgl. Suchan in BeckOGK, § 266 HGB Rz. 4 [9/2023]).

 

Rz. 6

[Autor/Zitation]

Absichert wird dies alles durch den zwingenden Charakter der Gliederungsvorgaben (Rz. 28). Abweichungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig (Rz. 29). Ergänzend bestehen Vermerk- und Erläuterungspflichten.

[Autor/Zitation] Staake in Anz...

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