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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Vorlegungspflicht nach § 422 ZPO

Prof. Dr. Angelika Dölker
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Rz. 32

[Autor/Zitation]

Soweit es sich bei den vorzulegenden Urkunden nicht um Handelsbücher iSv. § 257 Abs. 1 Nr. 1 handelt, greifen die allgemeinen Regelungen der §§ 422, 423 ZPO, die für Urkunden iSd. §§ 415 ff. ZPO gelten (Bartone in BKT, Bilanzrecht, § 258 HGB Rz. 51 [5/2020]; Böcking/Gros in EBJS4, § 258 HGB Rz. 6; Drüen in HKMS3, § 258 HGB Rz. 10; Merkt in Hopt41, § 258 HGB Rz. 2; Morck/Drüen in KKRD9, § 258 HGB Rz. 2; Nägel in Heymann3, § 258 Rz. 4; Paulus/Leinen in Haufe BilKomm. (online), § 258 Rz. 9 [11/2021]; Pöschke in Großkomm. HGB6, § 258 Rz. 13; Störk/Lewe in Beck BilKomm.13, § 258 HGB Rz. 3). Hierunter fallen Handelsbücher, Handelsbriefe und andere kaufmännische Unterlagen (Morck/Drüen in KKRD9, § 258 HGB Rz. 1; Nägel in Heymann3, § 258 Rz. 2).

§ 422 AO begründet keine eigenständige prozessrechtliche Vorlegungspflicht, sondern verweist auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Herausgabe oder Vorlegung von Urkunden, also Vorschriften des materiellen Zivilrechts einschließlich Handels- und Gesellschaftsrecht (Pöschke in Großkomm. HGB6, § 258 Rz. 13).

 

Rz. 33

[Autor/Zitation]

Praktische Bedeutung bei der Vorlage von Handelsbüchern als Beweismittel hat besonders das in § 810 BGB geregelte Einsichtsrecht; dieses besteht, wenn der Gegenstand grds. eine Originalurkunde ist, ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme besteht und der Anspruchsgegner Besitzer der Urkunde ist (Bartone in BKT, Bilanzrecht, § 258 HGB Rz. 53 [5/2020]; Pöschke in Großkomm. HGB6, § 258 Rz. 14; Störk/Lewe in Beck BilKomm.13, § 258 HGB Rz. 5). Alternativ muss die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthalten, das zwischen dem Einsicht Verlangenden und einem anderen oder zwischen einem von ihnen und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen wurde; diese Alternative ist...

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