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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Regelungsgegenstand und Geltungsbereich der Vorschrift

Prof. Dr. Holger Philipps, Prof. Dr. Christopher Almeling
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Rz. 1

[Autor/Zitation]

§ 14 Abs. 1 Satz 1 PublG normiert für alle nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichteten MU die Pflicht zur Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (bzw. des Teilkonzernabschlusses und des Teilkonzernlageberichts). Die Überschrift der Vorschrift, die nur den Konzernabschluss in Bezug nimmt, ist zu eng gefasst.

Mutterunternehmen in der Rechtsform der AG, KGaA, GmbH und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaft, der Personengesellschaft und Einzelkaufleute bei rein vermögensverwaltender Tätigkeit sowie aus den Wirtschaftszweigen der Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sind nach § 11 Abs. 5 PublG nicht zur Konzernrechnungslegung nach PublG verpflichtet und folglich auch nicht zur Prüfung nach § 14 PublG. Anders als AG, KGaA und GmbH sind SE im Wortlaut des § 11 Abs. 5 Satz 1 PublG nicht von der Pflicht zur Konzernrechnungslegung nach PublG ausgenommen. Dass für diese Rechtsform insoweit aber Abweichendes als für andere KapGes. gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Daher wird auch die SE nicht von der Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Prüfung nach §§ 11 und 14 PublG erfasst (vgl. auch § 11 PublG Rz. 55).

Mutterunternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft oder MU in Abwicklung fallen gem. § 3 Abs. 2 und 3 PublG zwar nicht in den Anwendungsbereich der (einzelgesellschaftlichen) Rechnungslegung und Prüfung nach PublG (vgl. auch § 6 PublG Rz. 5), sind jedoch nach §§ 11 und 14 PublG zur Konzernrechnungslegung und deren Prüfung verpflichtet.

 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

Für Prüfungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PublG sind gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 PublG die Prüfungsnormen der § 316 Abs. 3, §§ 317 bis 324 HGB sowie des § 6 Abs. 2 und 3 PublG sinngemäß anzuwenden. Im Vergleich zur vollständigen Beachtung der §§ 316 ff. HGB s...

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