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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Regelungsgegenstand und Geltungsbereich der Vorschrift

Prof. Dr. Holger Philipps, Prof. Dr. Christopher Almeling
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Rz. 1

[Autor/Zitation]

§ 6 Abs. 1 Satz 1 PublG normiert für alle aufgrund der §§ 1 iVm. 3 PublG zur Rechnungslegung verpflichteten Unternehmen die Pflicht zur Prüfung der nach § 5 PublG aufgestellten Rechnungslegung (JA und ggf. Lagebericht) durch einen Abschlussprüfer.

 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

Für diese Prüfung sind gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 PublG die dort genannten Prüfungsnormen der §§ 316 ff. HGB sinngemäß anzuwenden. Davon sind indes die folgenden Vorschriften ausgenommen und daher nicht anzuwenden:

  • § 316 Abs. 1 und 2 HGB (Prüfung der Rechnungslegung und der Konzernrechnungslegung),
  • § 316a HGB (Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse),
  • § 317 Abs. 2 Satz 4 bis 6 HGB (Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung und der Erklärung zur Unternehmensführung bei der Prüfung des Lageberichts),
  • § 317 Abs. 3 HGB (Umfang der Konzernabschlussprüfung),
  • § 317 Abs. 3b HGB (Prüfung der Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts),
  • § 317 Abs. 4 HGB (Prüfung des Risikofrüherkennungssystems bei börsennotierten AG),
  • § 318 Abs. 2 HGB (Bestellung des Konzernabschlussprüfers),
  • § 319 Abs. 5 HGB (Ausschlussgründe für den Konzernabschlussprüfer),
  • § 319b Abs. 2 HGB (Anwendung der Ausschlussgründe im Netzwerk auf den Konzernabschlussprüfer),
  • § 320 Abs. 3 HGB (Vorlagepflicht und Auskunftsrecht bei der Konzernabschlussprüfung),
  • § 324a HGB (Anwendung der Vorschriften auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB).

Maßgebend für diese Ausnahmen sind vor allem zwei Gründe (ebenso Schulze-Osterloh in HdJ, Abt. I/1 Rz. 87 [9/2022]). Für die Anordnung der Prüfung des JA und ggf. Lageberichts, des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB und Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts und für die bei der Prüfung des JA und des Lageberichts ggf. zu beachtenden Normen de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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