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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Art. 2 Nr. 13 APrRL als Rechtsgrundlage

Prof. Dr. Holger Philipps
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Rz. 41

[Autor/Zitation]

Nach § 316a Satz 2 umfasst der Begriff "Unternehmen von öffentlichem Interesse" drei Fallgruppen: Kapitalmarktorientierte Unternehmen iSd. § 264d, CRR-Kreditinstitute iSd. § 1 Abs. 3 d Satz 1 KWG (ausgenommen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG und in Art. 2 Abs. 5 Nr. 5 RL 2013/36/EU genannte Institute) und Versicherungsunternehmen iSd. Art. 2 Abs. 1 VersBilRL (91/674/EWG).

Bei der Anwendung der Regelungen der APrVO ergeben sich aus diesen Fallgruppen, insbes. Kapitalmarktorientierung versus Nicht-Kapitalmarktorientierung, keine Differenzierungen (vgl. auch European Commission, Additional Q&A, Frage 2, 1 f.). Abweichungen ergeben sich nur für Genossenschaften und Sparkassen aufgrund ihrer spezialgesetzlichen, besonderen Prüfungsregime (vgl. Rz. 36 ff.).

 

Rz. 42

[Autor/Zitation]

Mit der Begriffsdefinition in § 316a Satz 2 wurde die Vorgabe des Art. 2 Nr. 13 APrRL in das HGB transformiert (vgl. RL 2014/56/EU, ABl. EU 2014 Nr. L 158, 196, zuletzt geändert durch RL (EU) 2023/2864 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.12.2023, ABl. EU 2023 Nr. L 2864, 1). Danach sind "Unternehmen von öffentlichem Interesse":

a) Unternehmen, die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats iSd. Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 RL 2004/39/EG zugelassen sind;
b) Kreditinstitute iSd. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 RL 2013/36/EU, ausgenommen die darin in Art. 2 genannten Kreditinstitute;
c) Versicherungsunternehmen iSd. Art. 2 Abs. 1 RL 91/674/EWG oder
d) Unternehmen, die von den Mitgliedstaaten als PIE bestimmt werden, zB Unternehmen, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Größe oder der Zahl ihrer Mitarbeiter von erheblicher öffentlicher Bedeutung sind.

Diese Definition hat der deutsche Gesetzgeber ...

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