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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Allgemeines

Prof. Dr. Peter Kajüter
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Rz. 59

[Autor/Zitation]

Für Erträge und Aufwendungen aus Ergebnisausgleichsverträgen (Verlustübernahmen und für aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne) enthalten die gesetzlichen Gliederungsschemata (§ 275 Abs. 2 und 3) keine besonderen Posten. § 277 Abs. 3 Satz 2 bestimmt indes, dass die daraus stammenden Erträge und Aufwendungen jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen sind.

 

Rz. 60

[Autor/Zitation]

Der Erkenntniswert der Posten ist nicht unproblematisch. So ist zB nicht zu erkennen, ob und welche Kostenumlagen von der Obergesellschaft verrechnet und wie ggf. Verrechnungspreise angesetzt worden sind. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass die Posten die echten Gewinne oder Verluste zeigen. Insbesondere bestehen Bedenken gegen die Auffassung, außenstehende Aktionäre könnten aus den Angaben erkennen, wie hoch der Gewinn sei, der ihnen zufließen würde, wenn kein Gewinnabführungsvertrag bestände. Da auf den abzuführenden Ertrag ggf. durch die übernehmende Gesellschaft noch Ertragsteuern zu zahlen sind, die anderenfalls der abführenden Gesellschaft zur Last fallen würden, ist eine solche Schlussfolgerung nur bei Kenntnis weiterer Informationen möglich.

[Autor/Zitation] Kajüter in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 277 HGB, Randziffer 59
[Autor/Zitation] Kajüter in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 277 HGB, Randziffer 60

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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